Sünde und Ablass im Verständnis der Kirche

 

Jede Schuld und Sünde hat Folgen:

a)      für den Einzelnen

b)      für die Gemeinschaft.

 

Dazu ein Beispiel:

Ein Grundschüler wird von zwei Hauptschülern (9. Kl.) um sein Taschengeld erpresst.

Er hat Angst und zahlt. Er hat kein Taschengeld.Die Sache wird in der Öffentlichkeit bekannt.

Der gute Ruf der Schule ist beschädigt.

 

Schuld 

 

Folge für den Einzelnen

Folge für die Gemeinschaft

Erpressung und …

Angst

 

Unsicherheit

 

… Raub

Geldverlust

Schlechter Ruf der Schule

Schuld_Vergebung

 Ent-Schuldigung der Täter beim Opfer für das persönliche Leid (Angstzustände) …

… und bei der Gemeinschaft für die ausgelöste Unsicherheit bei den Schülern und die Rufschädigung der Schule.

Buße

Wiedergutmachung (Rückerstattung des Geldes)

 

Annahme der „Strafe“

z.B. zeitweiliger Ausschluss von allen „schulischen Feiern und Aktivitäten“ (etwa für den Rest des Schuljahres)

Ableistung eines Dienstes für die Gemeinschaft …


Es ist klar, dass es wesentlich auf die Reue der Täter und ihre Bereitschaft für die Wiedergutmachung beim Opfer und der Gemeinschaft ankommt.

Aufgrund der guten Führung (Ver-Dienste für die Gemeinschaft) und die Fürsprache der verdienten und dadurch angesehenen Personen der Schule (Schüler, Lehrer), wäre nun ein vor-zeitiger „Ablass“ der (zeitlich angesetzten) Sünden-Strafe möglich – sie können z.B. bei der Abschlussfahrt ihrer Klasse teilnehmen …

Ein „Missbrauch“ könnte darin liegen, wenn sie sich durch Geldzahlung (z.B. in die Klassenkasse) ohne echte Reue von der „Sünden_Strafe“ loskaufen könnten!
Die Gefahr läge ebenfalls bei der Gemeinschaft, für jedwedes „Vergehen“ der Einzelnen die hohe „Sünden-Strafen“ zu verhängen, mit dem Ziel durch den „Ablass-Handel“ die „Klassenkasse“ aufzustocken!

 

Der Umgang mit den Sünder in der Kirche

 

I.                    Durch die Taufe werden alle Sünden getilgt. Dieser Glaube war und ist bis heute unstrittig!

II.                 In den ersten Zeit der jungen Kirche setzte sich gegenüber der Meinung, manche Sünden (Glaubensabfall, Mord …) können nach der Taufe gar nicht vergeben werden, ein gemäßigtes Bußverfahren durch:

1)      öffentliches Schuldbekenntnis (z.B. im Gottesdienst)

Ø      öffentliche Aufnahme in den „Stand der Buße“ für eine bestimmte Zeit (z.B. ein Jahr) und damit verbunden …

Ø      der Ausschluss von der Eucharistie (Die „Büßer“ mussten die Hl. Messe nach dem Wortgottesdienst verlassen!) oder sogar aus der Kirchengemeinschaft.

Ø      Weiterhin mussten verschiedene Bußleistungen erbracht werden: Wiedergutmachung des Schadens, Verpflichtung zum Gebet und anderen religiösen Übungen, Werke der Nächstenliebe usw.

2)      Wiederversöhnung mit der kirchlichen Gemeinde und feierliche Aufnahme, z.B. im Gottesdienst am „Weißen Sonntag“ (erster Sonntag nach Ostern)

 

Da man um die „Büßer“ in der Öffentlichkeit der Kirche wusste, wurden sie auch in ihrer „Bußzeit“ durch die Gebete der Christen begleitet und auch sonst unterstützt.

 

Verdiente Christen (z.B. die leidgeprüften Glaubenszeugen in der Verfolgungszeit) konnten durch ihre Fürsprache zum „Ablass“ der „restlichen (Zeit-)Strafe verhelfen und vorzeitige Wiederaufnahme bewirken.

 

III.             Da diese „Öffentlichkeit“ der Sünde und der Sünder als zu hart empfunden wurde, entwickelte sich allmählich die private (Ohren)Beichte vor dem Leiter und Vertreter der Kirchengemeinde, dem Priester. Dadurch aber war die „Wiedergutmachungszeit“ und das begleitende Fürbittgebet der Gemeinschaft auch aus dem öffentlichem Bewusstsein verschwunden!

 

Darauf verweist nun die Lehre vom Ablass.

 

Nach der Absolution (Lossprechung) und Vergebung der Sünden in der Beichte wird dem Sünder die Buße auferlegt (in „Tagen oder Jahren“ bemessen – siehe  unter 2) II.), den Schaden, die Folgen der Sünde wieder gutzumachen.

 

Auf die Fürbitte der Kirche (der Heiligen und der konkreten Gemeinde) durch die Amtsträger der Kirche, und erst recht durch den Papst, vermittelt, kann diese (zeitliche) „Sünden-Strafe“  durch „Ablass“ verkürzt werden (siehe Beispiel aus dem Schulleben!).

 

Wichtig für das Verständnis der Ablasspraxis:
Die Erlösung durch Jesus Christus, sein Kreuzestod, ist ein unermesslicher „Schatz der Kirche“ und die Kirche kann im Auftrag Christi daraus den gnädigen Ablass der Sündenstrafen gewähren.

 

Stirbt ein Mensch in diesem „Büßerstand“, so müsse diese (Zeit-)Strafe durch eine Läuterung im „Fegefeuer“ abgearbeitet werden. Das Fürbittgebet (z.B. in der Hl. Messe) um die Barmherzigkeit Gottes kann weiterhin hilfreich sein und diese „Läuterung“ des

Verstorbenen begleiten, damit Gott dem Verstorbenen die „Aufnahme“ in die Gemeinschaft der Heiligen und die Gemeinschaft mit Ihm (=„Himmel“) als Gnade gewährt.

 

Missbrauch des Ablasses

 

Gewiss ist eine  Geldspende für einen guten Zweck ein gutes Werk.

Missverständlich und missbräuchlich wäre dagegen ein Ablasshandel, wonach man sein Seelenheil und Erlass der Wiedergutmachung durch Geldzahlung und ohne nötige Reue erreichen könnte.

Zur Reformationszeit führte der finanzielle Bedarf der Kirche (z.B. für den Bau der Petrusbasilika in Rom) zu einem solchen missbräuchlichen Ablasshandel.

Auch die heutige Rede, „eine Messe für den Verstorbenen zu zahlen“  kann sehr missverständlich sein. Eine Hl. Messe und die Fürbitte der Kirche für die Verstorbenen kann nicht  käuflich erworben werden!

 

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